Seinem Mitarbeiter eine letzte Chance geben, bevor man ihm kündigt

Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitspflichten verletzen, kann es für alle Beteiligten sehr schnell äußerst unangenehm werden. Ob es sich um mangelnde Pünktlichkeit oder missbräuchliche Benutzung von Arbeitsmitteln geht, das Verhalten des Arbeitnehmers ist entscheidend.

Das Risiko trägt der Betrieb

Der tägliche Betriebsablauf darf in vielen Fällen nicht gestört werden. Verspätet sich ein Mitarbeiter, wirkt sich dies auf das gesamte Tagesgeschehen aus, zum Beispiel bei Termin- oder Teamarbeit. Der Arbeitgeber muss schnellstens für Ersatz sorgen beziehungsweise die entstandene Lücke durch Umorganisation wieder schließen. Insbesondere in kleineren Betrieben stellt dies eine große Herausforderung dar. Ob der Arbeitnehmer die Verspätung selbst verschuldet hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle: Das Arbeitsrecht trifft keine Unterscheidung. Der Arbeitgeber ist gut beraten, sorgfältig abzuwägen, ob er aufgrund der begangenen Pflichtverletzung direkt kündigen möchte oder dem Arbeitnehmer eine letzte Chance einräumt.

Der Arbeitgeber muss nicht gleich kündigen

Bei Pflichtverstößen sollte stets in die Überlegungen mit einbezogen werden, wie lange der Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt ist und wie viele Pflichtverletzungen er bereits begangen hat. Den einmaligen Verstoß eines langjährigen Mitarbeiters wird man sicherlich nicht mit der Möglichkeit, zu kündigen, ahnden. Trotzdem möchte man seine Missbilligung zum Ausdruck bringen. Als mildestes Mittel käme hier eine Ermahnung in Betracht. Handelt es sich jedoch um einen schwerwiegenderen Fall oder eine wiederholte Verfehlung, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Diese sollte schriftlich verfasst sein und neben der Art der Pflichtverletzung auch eine deutliche Missbilligung zum Ausdruck bringen.

Eine Kündigung sollte immer das letzte Mittel der Wahl sein, Verstöße eines Mitarbeiters gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu ahnden. Als letzte Chance und Warnung kann ein Arbeitgeber durchaus zunächst das mildere Mittel der Abmahnung wählen. Diese wird nicht nur schriftlich verfasst, sondern sogar zur Personalakte genommen. Arbeitnehmer sollten daher ihre Wirkung keinesfalls unterschätzen und sie ernst nehmen.