Das gemeinsame Testament muss in Familie verfasst werden

Das gemeinsame Testament wird von Ehegatten oder Lebenspartnern aufgestellt. In diesem setzen sich beide jeweils gegenseitig zum Alleinerben ein und entscheiden zusammen, wer nach dem Ableben beider das Erbe antreten soll. Eine gute Idee zum Schutz der gemeinsamen Familie?

Zweck und Folgen eines Ehegattentestaments

Damit im Falle eines Todesfalls der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner abgesichert bleibt und nicht etwa das Haus verkaufen muss, um dieses zwischen den Erben aufzuteilen, verfassen die beiden Partner einen gemeinschaftlichen letzten Willen. Dieser schließt zunächst alle Kinder und andere Anspruchsberechtigte vom Nachlass aus und enterbt sie.

Da der Pflichtteil nicht abgesprochen werden kann, verzichten die Nachkommen dabei vorerst freiwillig auf diesen. Das gemeinsame Testament verliert automatisch seine Rechtskraft, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten geschieden wird.
Aber auch wenn die Scheidung noch nicht vollzogen ist, aber die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt waren und das Scheidungsverfahren bereits vom Erblasser eingeleitet wurde, wird das Testament für ungültig erklärt.

Voraussetzungen und Besonderheiten beim gemeinsame Testament

Eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist Voraussetzung für das Ehegattentestament. Dieses kann sowohl handschriftlich als auch von einem Notar erstellt werden, wobei es wichtig ist, dass das Schriftstück von beiden Partnern handschriftlich unterzeichnet wird.

Solange beide Partner am Leben sind, können sowohl Details wie z.B. die Nacherben als auch das gesamte Testament jederzeit rechtswirksam verändert werden. Der Widerruf des gemeinsamen Testaments ist nach dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr möglich. Allerdings enthalten viele Vorlagen für das gemeinsame Testament eine Wiederverheiratungsklausel, bei der es zu einem aufschiebend bedingten Nacherbfall kommt.

Hierbei erben die gemeinsamen Kinder ihren gesetzlichen Teil, während der überlebende Ehegatte frei über sein eigenes Vermögen testieren kann.

Da man sich das gesamte Hab und Gut zumeist gemeinsam mit seinem Ehe- oder Lebenspartner erarbeitet hat, kann man auch gemeinsam bestimmen, was nach dem eigenen Ableben mit dem Familienerbe passieren soll.

Im gemeinsame Testament werden daher meistens auch die Nacherben genannt. Für etwaige Trennungen ist die Rechtsfolge der Ungültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments vorgesehen.