Mietminderung nach der Vertragsverlängerung durchsetzen

Bemerkt der Mieter einen Mangel an der Mietsache, kann er Mietminderung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mangel erst nach Abschluss des eigentlichen Mietvertrages auftrat. Ob er vor oder nach der Verlängerung des Mietvertrages bekannt wurde, spielt keine Rolle.

Verlängerung ist kein Vertragsabschluss

Wird ein Mietvertrag verlängert, stellt das keinen Vertragsabschluss dar – denn dieser bestand zu diesem Zeitpunkt bereits. Für einen Mieter bedeutet das konkret: Besteht ein Mangel an der Mietsache, kann er eine Mietminderung geltend machen – unabhängig davon, ob der Mietvertrag bereits verlängert worden ist. Das gilt für alle Mängel, die nach Abschluss des Mietvertrages aufgetreten sind. Denn Mieter mit befristeten Mietverträgen sollen nicht schlechtergestellt werden als Inhaber eines unbefristeten Mietvertrages. Insofern finden für Inhaber befristeter Mietverträge die gleichen Regelungen Anwendung wie für alle anderen auch. Das heißt auch, dass der Mieter dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung des Mangels einräumen muss.

Mietminderung – Vermieter kennen die Regel oft nicht

Liegt ein befristeter Vertrag vor, lehnen Vermieter oft eine teilweise Erstattung der Miete ab. Sie verweisen dann gerne auf die Vertragsverlängerung. Ihrer Meinung nach stellt diese einen Vertragsabschluss dar – und der Mangel hätte vor der Unterschrift angezeigt werden müssen. Das muss nicht unbedingt böser Wille sein – viele Vermieter kennen die aktuelle Rechtslage oft nicht. Die oben genannte Regelung gilt in dieser Form seit dem Jahr 2014. Weigert sich ein Vermieter trotz Hinweis auf die Rechtslage, die Miete zu mindern, kann es ratsam sein, einen Anwalt einzuschalten. Oft reicht bereits ein formloses Schreiben des Profis und der Vermieter lenkt ein – einen Rechtsstreit riskieren die Wenigsten.

Wurde der Mietvertrag verlängert, erlischt das Recht auf Mietminderung nicht. Einzige Voraussetzung ist, dass der Mangel erst nach Abschluss des Mietvertrages aufgetreten ist. Eine Vertragsverlängerung ist kein neuer Vertragsabschluss. Mieter sollten also nicht zögern, ihrem Vermieter einen Mangel anzuzeigen – und eine teilweise Erstattung der Miete zu verlangen. Denn: Das ist ihr gutes Recht.