Seine Erbschaft durch Schenkungen individuell gestalten
Grundsätzlich kann man durch das Testament und das Vermächtnis seine Erbschaft nach seinen eigenen Wünschen gestalten. Jedoch stellen sich oftmals das Pflichtteilsrecht und die anfallenden Erbschaftssteuern quer zum eigentlichen Letzten Willen des Erblassers. Kann man durch Schenkungen die anfallenden Probleme umgehen?
Allgemeines zur Erbschaft
Es ist niemals ein freudiger Anlass zu einer Erbschaft berufen zu werden, noch weniger Grund zur Freude geben die Steuern, die der Erbe an das Finanzamt abliefern muss. Je nach Verhältnis zum Erblasser werden drei Steuerklassen unterschieden, wobei nahestehende Familienmitglieder in die 1., weitere Familienangehörige in die 2. und alle anderen Erben in die 3. Steuerklasse fallen. Oft kann es passieren, dass trotz eines Testaments jemandes Pflichtteil nicht ausreichend bedacht worden ist und dadurch das Familienvermögen, das in einer Immobilie oder einem Unternehmen gebunden ist, gesplittet werden muss.
Vorteile einer Schenkung durch die vorweggenommene Erbfolge
Mittels einer Schenkung kann der Erblasser einerseits seinen Angehörigen in einer schwierigen Lebenssituation unter die Arme greifen und andererseits durch eine bedingte Schenkung deren Altersvorsorge absichern. Mit einer Schenkung zu Lebzeiten wird der Nachlass effektiv geschmälert, wodurch die die Pflichtteile sich ebenfalls reduzieren. Damit wird die erbschaftssteuerliche Belastung geschmälert. Gleichzeitig profitiert man von den Schenkungssteuerfreibeträgen, die alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden dürfen. Diese richten sich ebenso nach dem Verwandtschaftsgrad, wobei die Pflichtteilsberechtigten über die höchsten Freibeträge verfügen können.
Eine Schenkung kann eine gute Möglichkeit sein, seinen Betrieb oder sein Haus zur Gänze einem Angehörigen zu übertragen. Bevor man jedoch angesichts der steuerlichen Vorteile überstürzt handelt, sollte man sich auch die Nachteile vor Augen halten: Man verliert sofort das Eigentum an der Sache, eine Rückforderung ist nur in sehr seltenen Fällen möglich und es kann zu Pflichtteilergänzungsansprüchen der Kinder kommen.