Steuern und Darlehen – So nimmt die Steuerbehörde die Unterscheidung vor
Wenn es um die Herabsenkung der Steuerlast geht, werden Spenden gewählt, um die Bemessungsgrundlage herabzusetzen. Jedoch ist nicht alles eine Spende, was unentgeltlich anderen Einrichtungen bereitgestellt wird. Es kann vorkommen, dass die Steuerbehörde eine vermeintliche Spende als Darlehen klassifiziert.
Welche Zuwendungen sieht die Steuerbehörde als Spende an?
Der Begriff Spende ist in keinem Gesetz ausdrücklich definiert. Im zivilrechtlichen Sinn handelt es sich bei einer Spende um eine Schenkung, die auf keiner Gegenleistung beruht. Als eine freiwillige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendung zu einem religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck kann eine Spende in der Erklärung gegenüber der Steuerbehörde angeführt und dadurch steuerlich abgesetzt werden. Um sicherzugehen, wird von der jeweiligen Einrichtung zumeist eine Spendenbescheinigung ausgestellt, der Steuerbehörde vorgelegt wird, um die tatsächlich erfolgte Zuwendung zu bestätigen.
Sponsoren als Darlehensgeber oder Spender?
Ein Sponsor stellt genauso wie der Spender Geldmittel einer Einrichtung zur Verfügung. Jedoch werden diese nicht für gemeinnützige, sondern unternehmensbezogene Ziele benötigt. Dazu zählt auch der Kuchenbasar für einen guten Zweck oder ein Workshop für freiwillige Helfer. Ein weiterer Grenzfall, der jedoch noch nicht von dem Höchstgericht behandelt worden ist, sind Crowdfunding-Plattformen. Bei diesen ist es auf den ersten Blick kaum zu erkennen, ob es sich um eine reine Spende, vor allem zu einem wissenschaftlichen oder kulturellen Zweck, handelt, oder ein Darlehen, das eventuell eines Tages durch eine Gegenleistung „zurückbezahlt“ wird.
Von außen kann es manchmal problematisch sein, eine Spende und ein unentgeltliches Darlehen voneinander abzugrenzen. Um auf Nummer sicher zu gehen und seine Spende tatsächlich steuermindernd geltend zu machen, empfiehlt es sich, sich immer eine Zuwendungsbestätigung ausstellen zu lassen. Bei Beträgen unter 200 Euro genügt übrigens der Kontoauszug oder abgestempelte Einzahlungsbeleg.