Im Sabbatjahr die eigene Wohnung untervermieten
Die Entscheidung für ein Sabbatjahr ist schnell gefällt. Während die Vorbereitung und Planung des Aufenthalts und der Anreise schon etwas mehr Zeit kosten, muss in die Organisation von beruflichen und privaten Gegebenheiten deutlich mehr Arbeit gesteckt werden.
Wohnung und Finanzen im Griff – Vorbereitung und Planung im Sabbatjahr
Wer seine Wohnung untervermieten möchte, muss sich an einige gesetzliche Regelungen halten. Ohne die Zustimmung des Vermieters ist es nicht möglich, eine andere Person dauerhaft in der eigenen Wohnung wohnen zu lassen. Als Besucher gelten vor dem Gesetz natürliche Personen, die höchstens sechs bis acht Wochen in einer Wohnung verweilen. Personen, die sich über diesen Zeitraum hinaus dauerhaft in der Mietsache aufhalten, bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Für nahe Angehörige gelten Sonderregelungen: Der Vermieter muss informiert werden, auf seine Zustimmung oder Genehmigung ist man als Mieter jedoch nicht angewiesen.
Untervermietung mit dem Vermieter abstimmen
Wer also für das Sabbatjahr einem Angehörigen, seinen Kindern oder seinem Partner die Wohnung überlassen möchte, klärt alle organisatorischen Modalitäten direkt mit diesen und muss zusätzlich den Vermieter informieren. Sucht man sich hingegen einen fremden Dritten als Zwischenmieter, sind Vorbereitung und Planung des Untermietvertrages aufwendiger. Ohne Genehmigung des Vermieters darf die Wohnung in diesen Fällen nicht untervermietet werden. Ein Recht auf einen Untermietvertrag hat jeder Mieter, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dazu zählen unter anderem finanzielle Engpässe aufgrund von Scheidung oder Arbeitslosigkeit und häufig auch das Sabbatical. Sollte der Vermieter einen Untermietvertrag verweigern, kann eine anwaltliche Beratung helfen herauszufinden, in wie weit der Vermieter das Recht hat, seinem Mieter im Sabbatjahr den Untermietvertrag zu verwehren.
Wer nach dem Sabbatjahr in seine alte Wohnung zurückkehren möchte, sollte sich einen Zwischenmieter suchen, um nicht auf den gesamten Miet- und Nebenkosten sitzen zu bleiben. Auf diese Weise können außerdem organisatorische Aufgaben wie z. B. das Empfangen der Post oder das Ablesen der Zählerstände durch den Versorger deutlich vereinfacht werden. Außerdem kann der Zwischenmieter gegen ein Entgelt den Telefonanschluss nutzen, für den man ansonsten umsonst zahlen würde.