Untervermietung einer Wohnung zu verbieten

Wenn man einen Mietvertrag erstellt, so steht oft die Frage im Raum, wie man eine mögliche Untermiete durch den Hauptmieter verweigern kann. Nach ergangenen Gerichtsentscheidungen darf nämlich die Verweigerung der Untervermietung nicht mehr grundlos erfolgen.

Die Verweigerung der Untervermietung

Grundsätzlich darf der Vermieter einen Mietvertrag nach seinem Belieben aufsetzen. Wenn dieser jedoch dem Mieterschutz untersteht, so müssen gewisse rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden. Darunter fällt auch das Verbot der grundlosen Verweigerung der Untervermietung des Objekts. Diese greift dann, wenn nur ein Teil der Wohnung vermietet werden soll, wie es zum Beispiel bei einer Wohngemeinschaft der Fall ist, in der lediglich ein Zimmer – also nur ein Teil der Wohnung -vermietet wird. Bei einer beabsichtigten Untervermietung der gesamten Wohnfläche kann der Vermieter die Untervermietung verbieten ohne Gründe anführen zu müssen. Einen Sonderfall bietet ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung der Wohnung: Dieses ist gegeben, wenn ein finanzieller Engpass vorliegt oder der Hauptmieter dauerhafte häusliche Pflege benötigt. In diesen Fällen kann kein grundloses Untermietverbot ausgesprochen werden.

Keine Untermiete erlaubt – die Gründe für ein Untermietverbot

Auch wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung eines Teils der Wohnung nachweisen kann, so kann in bestimmten Fällen ein Untermietverbot ausgesprochen werden. Dies ist der Fall, wenn gravierende, allerdings nicht diskriminierende, Gründe vorliegen, die eine Untervermietung an einen bestimmten Untermieter unzumutbar machen. Auch bei einer übermäßigen Belegung des Wohnraums kann der Vermieter gegen unerwünschte Untermieter vorgehen. In diesen Situationen steht der Vermieter auch dann auf der sicheren Seite, wenn der Untermieter eine Nutzungsänderung der Wohnung in Aussicht gestellt hat. Eine solche würde etwa vorliegen, wenn Wohnraum für den Verkehr mit Geschäftskunden genutzt werden soll.

Um einen wasserdichten Mietvertrag aufzusetzen und von Beginn an eine unerwünschte Untermiete zu unterbinden, kontaktiert man im Zweifel einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser setzt nach den Wünschen und Bedürfnissen des Vermieters ein Dokument auf, das das Untermietverbot enthält und rechtssicher begründet.