Das Aufgabengebiet eines Beschäftigten ändern

Das Tätigkeitsprofil eines Mitarbeiters ist meist im Arbeitsvertrag geregelt und liegt zunächst im Ermessen des Arbeitgebers. Er kann frei wählen, welche Qualifikationen ein Mitarbeiter für eine bestimmte Funktion innerhalb des Betriebes aufweisen muss, und hat bei Änderungen des Aufgabengebietes einen Entscheidungsspielraum.

Das Aufgabengebiet eines Beschäftigten anpassen – Arbeitsvertrag genau lesen

Da Stellenprofile dynamisch sind, ist es grundsätzlich möglich, das Aufgabengebiet eines Beschäftigten an die Entwicklung des Unternehmens anzupassen. Die Notwendigkeit dafür ergibt sich beispielsweise aus dem Schließen oder Zusammenlegen von Abteilungen, durch die Einführung einer neuen Software oder durch eine Verschiebung von Qualifikationen innerhalb der Hierarchieebene. Arbeitsverträge enthalten häufig einen Passus, der die Möglichkeit einer Änderung des Aufgabenprofils beinhaltet. Dieser ermöglicht es dem Arbeitgeber, das Aufgabengebiet eines Beschäftigten im Rahmen seiner Qualifikation mit den Erfordernissen des Unternehmens abzugleichen.

Arbeitsrechtliche Möglichkeiten – Fortbildungen und Zusatzqualifikationen

Mit einer Änderung im Aufgabengebiet eines Beschäftigten geht häufig das Fehlen von Qualifikationen für die neue Aufgabe einher. Der Gesetzgeber schafft hier Abhilfe, indem er Fortbildungen in das Direktionsrecht des Arbeitgebers einbettet. Um die nötigen Fähigkeiten für eine neue Position oder Aufgabe zu erwerben, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einer Fortbildung verpflichten. Die zu erwerbenden Qualifikationen müssen sich jedoch im Rahmen dessen bewegen, was arbeitsvertraglich festgelegt wurde, ansonsten bedürfen sie der Zustimmung des Arbeitnehmers. Die Kosten für eine zumutbare Weiter- oder Fortbildung sind vom Arbeitgeber zu tragen, insbesondere wenn der Qualifizierungsbedarf durch eine Umstrukturierung des Unternehmens verursacht wird.

Stimmt der Arbeitnehmer einer zumutbaren Anpassung seines Anforderungsprofils nicht zu, kann der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Für diesen Fall gelten seitens des Arbeitgebers jedoch strenge Auflagen. So muss er exakt nachweisen, dass es sich bei dem geänderten Aufgabenprofil nicht nur um eine wünschenswerte Bedingung handelt, sondern dass die Änderung des Aufgabenbereichs eines Mitarbeiters tatsächlich aus unternehmerischer Sicht erforderlich ist.