Geben mehr Verantwortung zum Aufgabengebiet eines Beschäftigten

Es ist eine Situation, die wohl jedem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer schon einmal begegnet ist. Der Chef sieht in einer bestimmten Abteilung Schwachstellen oder Nachholbedarf und weist seinem Beschäftigten ein neues Aufgabengebiet zu. Diese neue Aufgabe hat dann oft nur wenig mit dem ursprünglichen Job zu tun.

Darf das Aufgabengebiet eines Beschäftigten einfach so geändert werden?

Das eigentliche Aufgabengebiet eines Beschäftigten hat in diesem konkreten Fall dann nur wenig mit der neuen Herausforderung zu tun. Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob der Arbeitgeber mit einer solchen Weisung im legalen Rahmen handelt. Insbesondere kann das neue Aufgabengebiet eines Beschäftigten ganz und gar nicht dessen Vorstellungen entsprechen. Falls es zu keiner Einigung zwischen beiden Seiten kommt, ist ein Gang vor das Arbeitsgericht die letzte Möglichkeit für den Arbeitnehmer. Der Chef sollte also in jedem Fall versuchen, mit seinem Beschäftigten gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten.

Der Arbeitsvertrag als Schlüssel zur Lösung der Situation

Wird das Aufgabengebiet eines Beschäftigten im Arbeitsvertrag konkret geregelt, so ist der Spielraum des Arbeitgebers nur begrenzt. Er kann dann beispielsweise keinen Vertriebsmitarbeiter dazu zwingen, in die Produktion zu gehen. Ist die Situation hingegen so, dass der Arbeitnehmer einen Vertrag unterschrieben hat, in dem nur eine bestimmte Tätigkeit beschrieben ist, kann der Chef ihn auch in eine andere Abteilung versetzen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dort derselben oder einer ähnlichen Aufgabe nachkommt. Um das Aufgabengebiet eines Beschäftigten einschneidig zu verändern, muss der Arbeitsvertrag möglichst allgemein geregelt sein. Anderenfalls ist eine einschneidende Veränderung im Aufgabengebiet nicht möglich. Immer möglich sind geringfügige Veränderungen bei in etwa selber Tätigkeit. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keine rechtliche Handhabe und hat der Anweisung seines Chefs Folge zu leisten.

Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem bezüglich einer Veränderung des Aufgabengebietes sollte eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Ist diese nicht möglich, können bestimmte Klauseln im Arbeitsvertrag den Beschäftigten dazu zwingen, die neue Stelle anzunehmen. Enthält der Vertrag hingegen eine genaue Stellenbeschreibung, so würde bei einem Gang vor das Arbeitsgericht wohl dem Beschäftigten Recht gegeben.