Gesellschaftsvertrag für eine Ein-Personen-GmbH

Bei einem Gründungsvertrag für eine GmbH handelt es sich um einen Vertrag, der die Richtlinien für die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) festlegt und regelt. Nur mit einem solchen Vertrag kann die Gesellschaft am regelmäßigen Geschäftsgebahren teilnehmen.

Zwingende Inhalte des Gesellschaftsvertrags

Das Gesetz schreibt einige Dinge vor, die in einem Vertrag zur Gründung einer GmbH enthalten sein müssen. Der erste Punkt sind allgemeine Angaben zum Firmennamen sowie Belege darüber, dass dieser Name rechtlich verfügbar und zulässig ist. Darüber hinaus muss der Verwaltungssitz der Firma sowie eine Adresse für Post- und Sendezustellungen angegeben sein. Ein weiterer Pflichtpunkt ist der Gegenstand der GmbH, bei dem die allgemeine Geschäftstätigkeit beschrieben werden muss. Dieser Punkt dient zur genaueren Einordnung und Klassifizierung der Gesellschaft. Darüber hinaus wird auch die Einzahlung des Stammkapitals geregelt. Jede GmbH benötigt ein Stammkapital, welches von den einzelnen bzw. dem einzigen Gesellschafter geleistet werden muss.

Die Ein-Personen-GmbH

Bei einer Ein-Personen-GmbH regelt der Vertrag nicht etwa die Regeln und Verpflichtungen der einzelnen Gesellschafter untereinander, sondern gibt vielmehr allgemeingültige Statuten vor, an die sich der alleinige Gesellschafter halten muss. Wie auch beim Gesellschaftsvertrag mehrerer Gesellschafter müssen die Pflichtinhalte ordnungsgemäß vorhanden sein. Bei der Gründung einer GmbH ist die Beratung durch einen Anwalt unverzichtbar. Nur so ist man gegen Widrigkeiten abgesichert und weiß um die Korrektheit seiner Gesellschaft.

Der Vertrag einer Ein-Personen-GmbH unterscheidet sich nur geringfügig von anderen GmbH-Verträgen. Die Pflichtinhalte müssen natürlich auch hier ordnungsgemäß eingetragen sein. Weitere Informationen hierzu erhält man von der IHK.