GmbH-Satzung

Die GmbHSatzung, auch als Gesellschaftsvertrag bezeichnet, ist sozusagen die Verfassung der GmbH. In ihr legen die Gesellschafter – die Eigentümer – den Rahmen fest, in dem ihre Gesellschaft tätig sein soll, und bestimmen, wie das Innenverhältnis geregelt ist.
Diese Festlegung ist jedoch nicht unverrückbar: Es kann nützlich sein, die Satzung von Zeit zu Zeit einer Überprüfung zu unterziehen, um sie an die Entwicklung der Gesellschaft und der Situation ihrer Gesellschafter anzupassen.

Inhalt der GmbH-Satzung

Im Prinzip sind die Gesellschafter bei der Gestaltung der Satzungsinhalte frei. Allerdings gibt es nicht zuletzt wegen der Schutzbelange Dritter gesetzliche Vorgaben, insbesondere im GmbHG, was eine Satzung mindestens enthalten muss: Firma und Sitz der GmbH, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Stammeinlage der Gesellschafter.
Darüber hinaus sind weitere individuelle Regelungen möglich und üblich. Sie betreffen beispielsweise die Dauer der GmbH, das Wirtschaftsjahr, die Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, besondere Vereinbarung zur Gewinnverteilung, Austritt aus der GmbH oder Nachfolgeregelungen im Todesfall. Ganz wesentliche Punkte sind die Rollen- und Gewichtsverteilung bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung und der Schutz von Minderheitsgesellschaftern sowie Vorgaben an die Geschäftsführung, ab welchen Wertgrenzen sie bei beabsichtigten Geschäften die Einwilligung der Gesellschafter einholen muss.

Form der GmbH-Satzung

Im Gegensatz zum Gesellschaftervertrag der Personengesellschaften bedarf die GmbH-Satzung der Schriftform. Sie ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und muss notariell beurkundet werden. Zur Gründung einer GmbH mit höchstens drei Gesellschaftern kann seit dem 1. November 2008 ein Musterprotokoll verwendet werden, das allerdings abweichende Bestimmungen in der Satzung ausschließt.
Wegen der vielfältigen Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben kann jeder GmbH-Typ eine eigene Interessenstruktur und einen speziellen Regelungsbedarf haben. Aus diesem Grund kann es sich als hilfreich erweisen, sich von einem Anwalt oder Notar beraten zu lassen oder ggf. eine öffentliche oder private Gründungsberatung in Anspruch zu nehmen.