Mietverträge für Büro und Wohnung aushandeln
Heute verschwimmt die Grenze zwischen Beruf und Freizeit. Um sich zum Beispiel den Weg in die Kanzlei zu ersparen, wohnt man in dieser. Natürlich besteht die Möglichkeit zwei Mietverträge abzuschließen, jedoch bleibt man zumeist beim Mietverträge für Büro- und Wohnbereich.
Der Mietvertrag für Büro- und Wohnbereich
Grundsätzlich gelten unterschiedliche Bestimmungen für Mietverträge von Geschäftsräumen und jene von Wohnungen. Beim Streit mit dem Vermieter hat der Richter zu entscheiden, unter welchen von diesen der jeweilige Vertrag zu subsumieren ist. Der Unterschied wird vor allem beim Kündigungsrecht sehr deutlich: Während der Gewerberaum Mietvertrag ohne weiteres jederzeit gekündigt werden kann, muss der Vermieter einer Privatwohnung eine Kündigungsfrist einhalten, die unter gewissen Voraussetzungen auch ein Jahr dauern kann. Zudem wären dafür triftige Gründe erforderlich, wobei das Eigeninteresse regelmäßig von den Gerichten negiert wird.
Die rechtliche Beurteilung
Die frühere Rechtslage lehnte sich bei der Einordnung vom Vertrag für Büro- und Wohnbereich an die überwiegende Nutzung der gesamten Räumlichkeiten an. Zudem wurde von einem gewerblichen Vertrag ausgegangen, wenn in den Mieträumlichkeiten das Geld für den Mietzins verdient wurde. Mit einem wegweisenden Urteil im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof eindeutig Stellung bezogen und die Rechte des Mieters gestärkt. Nunmehr gilt, dass selbst wenn ein Freiberufler seinen gesamten Lebensunterhalt von seiner Wohnung aus verdient, noch lange kein gewerbliches Mietrecht anzuwenden ist. Denn der Stellenwert, den das Wohnen heute einnehmen würde, hätte sich grundlegend gewandelt.
Grundsätzlich besteht ein großer Unterschied zwischen Mietverträge für Gewerberäume und reinen Mietverträgen. Vor allem wenn es um den Kündigungsschutz geht, stehen Geschäftsleute viel schlechter da, als Privatleute. Falls man jedoch nur einen einzigen Vertrag für Büro- und Wohnbereich abgeschlossen hat, so ist dieser laut zahlreichen Urteilen des Bundesgerichtshofes genauso wie ein gewöhnlicher Wohnraummietvertrag zu behandeln.