NUTZUNGSBEDINGUNGEN: ZWECK UND INHALT VON AGBS

Wer im Internet etwas verkauft oder anderen eine Verkaufsplattform zur Verfügung stellt, muss Nutzungsbedingungen bereithalten. Diese beginnen mit dem Paragraphen „Geltungsbereich und Anbieter“, in dem der Geschäftsführer namentlich genannt wird sowie seine Kontaktdaten. Weiter geht es über die Bedingungen, unter denen ein Kauf zustande kommt und wie die Preise zu verstehen sind. Das betrifft die Ausweisung von Mehrwertsteuer. Besonders wichtig für Internetportale ist die Widerrufsbelehrung, denn diese unterscheidet sich von Verkäufen in Ladengeschäften.

Wo und wie genau muss auf Nutzungsbedingungen und / oder Verkäufe hingewiesen werden? 

Den AGBs muss jeder zustimmen, der die Plattform nutzt. Sie dienen in erster Linie dazu, den Verbraucher vor Übervorteilung zu schützen. Der Betreiber einer Verkaufsplattform sollte sicherstellen, dass seine Kunden die Nutzungsbedingungen wirklich wahrnehmen und lesen können, etwa durch die Schriftgröße oder Fettdruck innerhalb des Absatzes. Bei einem Händlerportal, also Geschäften mit Unternehmern, sind die Bestimmungen etwas lockerer. Hier genügt der Hinweis auf die AGBs. Sie müssen nicht jederzeit einsehbar sein.

Widersprüchliche Nutzungsbedingungen und / oder Verkäufe

Bei Händlerportalen gibt es häufig Schwierigkeiten mit den AGBs, da jeder Vertragspartner eigene Bestimmungen bereits vorliegen hat und diese geltend machen will. Dadurch stehen oft widersprüchliche Nutzungsbedingungen nebeneinander. Dies führt jedoch nicht zur Außerkraftsetzung der beschlossenen AGBs. Es gelten dann einfach nur die übereinstimmenden Regelungen. Mit unserem Service braucht sich ein Unternehmer keine Sorgen mehr über die rechtliche Absicherung seines Angebotes zu machen. Wer sich nicht sicher ist, sollte einen Anwalt einschalten.