Besser ist auf gütliche Einigung aufzulösen
Ein Vertrag ist ein bindendes Rechtsgeschäft, an dessen Erfüllung sich beide Parteien halten müssen. Beendet wird ein Vertragsverhältnis mit der festgelegten Beendigung oder nach Ablauf einer festgesetzten Zeit.
Aber was können Vertragsparteien unternehmen, wenn ein Vertragsverhältnis sich nicht wunschgemäß entwickelt und ein Interesse an der vorzeitigen Beendigung besteht? – Ziel sollte in diesem Fall immer eine gütliche Einigung sein.
Gütliche Einigung bei der vorzeitigen Beendigung von Verträgen?
Unbefristete Verträge müssen gekündigt werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber Fristen vor. Von vornherein befristete Verträge enden zum festgelegten Zeitpunkt.
Entwickelt sich das Vertragsverhältnis negativ, haben die Vertragsparteien bei jeder Art von Vertrag jedoch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen und somit den ursprünglichen Vertrag vorzeitig zu beenden.
Dies gilt für Arbeitsverträge, aber auch für Mietverträge etc. Wichtig ist die beiderseitige Einigung, also das Einvernehmen.
Wie erreicht man eine gütliche Einigung?
Es ist wichtig, dass beide Vertragsparteien mit der Beendigung einverstanden sind. Nur auf dieser Basis kann eine gütliche Einigung erzielt werden. Das einvernehmliche Auflösen eines Vertrags kann für beide Seiten ein Vorteil sein, wenn dadurch ein Rechtsstreit vermieden wird, der mit erheblichen Kosten verbunden wäre und dessen Ausgang ungewiss ist. Im Einigungsprozess haben beide Seiten die Möglichkeit, Minimalziele durchzusetzen, einen Vergleich zu schließen und den Schaden zu begrenzen.
Kann eine Partei wichtige Gründe für die einseitige Kündigung nennen, ist eine fristlose außerordentliche Kündigung eine Alternative. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Fortführung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wäre.
Entwickelt sich ein Vertragsverhältnis derart negativ, dass beide Parteien an einer vorzeitigen Beendigung interessiert sind, ist die gütliche Einigung eine Möglichkeit, ohne langwierigen Rechtsstreit den Vertrag vorzeitig zu beenden.
Es ist empfehlenswert, eine Einigung zu erzielen, die beide Seiten zufriedenstellt, und die Aufhebung des Vertrages schriftlich zu fixieren, um späteren Einwendungen vorzubeugen.