Darf man eine Geldstrafe als Spesen abrechnen?
Viele Mitarbeiter im Außendienst kennen das: das Knöllchen am Firmenfahrzeug oder am Mietwagen auf der Geschäftsreise. Wer muss dieses im Endeffekt bezahlen? Kann das Bußgeld auf die Spesenabrechnung gesetzt werden oder ist jeder Mitarbeiter selbst für die Geldstrafe verantwortlich?
Die Geldstrafe zahlt der Mitarbeiter
Grundsätzlich ist jeder selbst für seine eigenen Handlungen verantwortlich. Daher hat der Mitarbeiter sein Knöllchen generell selbst zu bezahlen. Jedoch geht die Verantwortung für die Bezahlung der Bußgelder dann auf den Arbeitgeber über, wenn er seinen Mitarbeiter ausdrücklich zu dem ordnungswidrigen Verhalten angewiesen hat. Einen rechtlichen Anspruch darauf hat der Mitarbeiter jedoch nicht. Sollte man trotz dem Bemühen um Rückerstattung der Geldstrafe auf dieser sitzenbleiben, kann es sich in den meisten Fällen lohnen, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Laut Statistik sind nämlich bis zu 15 % von ihnen fehlerhaft – undeutliche Fotos oder fehlerhafte Geschwindigkeitsmessungen sind sehr häufig anzutreffen.
Der Vorteil für den Arbeitgeber
Das Einkommenssteuergesetz erlaubt es nicht, die Knöllchen als Betriebsausgaben abzusetzen. Jedoch sieht die Situation ganz anders aus, wenn das Bußgeld durch den ordnungswidrig handelnden Mitarbeiter selbst bezahlt wurde und nunmehr diesem erstattet wird. Dabei handelt es sich um eine Betriebsausgabe. Diese ist steuerabzugsfähig, da sie zum Betreiben des Unternehmens gehört. Da Dienstreisen immer mit gewissen Spesen einhergehen und diese immer in einem betrieblichen Zusammenhang stehen, wird die Rückerstattung der im Voraus durch den jeweiligen Mitarbeiter getätigten Zahlungen vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt.
Es passiert jedem einmal: In der Eile parkt man im Parkverbot, übersieht die Höchstparkdauer oder fährt einfach zu schnell. Obwohl nicht per Gesetz dazu verpflichtet, begleichen die meisten Arbeitgeber die Geldstrafen des Mitarbeiters, die auf der Spesenabrechnung landen, sofort. Denn diese können diese Bußgelder als Betriebsausgaben geltend machen und dadurch die eigene Steuerbelastung herabsetzen.