Die richtige Handlungsvollmacht erteilen – auf die Details kommt es an

Vollmachten spielen im gesellschaftlichen Zusammenleben eine große Rolle, sowohl privat als auch im geschäftlichen Bereich. Wer eine Handlungsvollmacht erteilt, gibt dem Bevollmächtigten das Recht, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Deshalb gilt es, im Vorfeld zu klären, wie groß der Handlungsspielraum sein darf.

Welche Arten von Handlungsvollmachten gibt es?

Die weitreichendste aller Handlungsvollmachten ist die Generalvollmacht, da diese für alle Arten von Rechtsgeschäften gilt. Dieser untergeordnet ist die Art- bzw. Gattungsvollmacht, welche nur für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften ausgestellt wird. Noch genauer definiert sich die sogenannte Spezialvollmacht. Bei dieser hat der Bevollmächtigte das Recht, ein einzelnes, spezifisches Rechtsgeschäft durchzuführen, das vom Vollmachtgeber festgelegt wurde. Die bekannteste Spezialvollmacht ist die Vollmacht zur Fahrzeugzulassung beim Straßenverkehrsamt. Handlungsvollmachten können entweder Einzel- oder Gesamtvollmachten sein. Das bedeutet, dass entweder eine einzelne Person handeln darf oder Entscheidungen von einer Gruppe gemeinschaftlich getroffen werden müssen. Zusätzlich gibt es noch die Untervollmacht. Bei ihr wird die bevollmächtigte Person berechtigt, ebenfalls Handlungsvollmachten im Namen des Vollmachtgebers zu erteilen.

Was muss beim Erteilen einer Handlungsvollmacht beachtet werden?

Sofern der Bevollmächtigte seine Kompetenz nicht überschreitet, haftet immer der Vollmachtgeber für alle Entscheidungen, die im Rahmen der Handlungsvollmacht für ihn getroffen werden. Deshalb müssen Handlungsvollmachten in einer widerspruchsfreien, klaren Sprache verfasst werden, die keine verschiedenen Deutungsmöglichkeiten zulässt. Generalvollmachten sollten nur dann Anwendung finden, wenn zum einen Unvorhergesehenes schnell entschieden werden muss und zum anderen das Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten groß genug ist. Ist dies nicht der Fall, sollte die Vollmacht so genau wie möglich formuliert werden, um ihren Umfang auf das Wesentliche einzugrenzen. Wichtig ist zudem, dass sowohl der Aussteller der Vollmacht sowie der Bevollmächtigte zweifels- und verwechslungsfrei benannt sind, damit die Vollmacht auch Gültigkeit hat.

Damit eine Handlungsvollmacht keine Gefahr für den Vollmachtgeber darstellt, muss man sich zunächst die Frage stellen, was genau man mit ihr erreichen möchte und was der Bevollmächtigte genau dürfen soll. Daraus kann man ableiten, welche Art der Handlungsvollmacht sich anbietet. Grundsätzlich sollte ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien vorhanden sein, jedoch besteht selbst bei einem Vertrauensmissbrauch keine Gefahr, wenn die Handlungsvollmacht klar definiert und auf die bezweckte Handlung begrenzt ist.