Eine Prokura geben, wenn man nicht fähig ist verfügbar zu sein
Anlässe, um einer Prokura ausstellen zu müssen, gibt es viele: Vom Gang zum Amt bis zur Versorgungsvollmacht im Falle eines Unfalls gibt es zahlreiche Situationen, in denen man einem Dritten seine Rechte übertragen kann oder muss. Ein paar Dinge sollte man jedoch vorher unbedingt prüfen.
Wichtige Punkte vor dem Erteilen die Prokura
Mit einer Prokura erlaubt man einer bestimmten Person, Erklärungen abzugeben oder Handlungen durchzuführen, wenn man selber dazu nicht in der Lage ist. Das ist im Prinzip kein Hexenwerk, und doch sollte man im Vorfeld einige Punkte klären. Zum einen die Form der Bevollmächtigung: Grundsätzlich kann diese auch mündlich erteilt werden. Allerdings sollte man sich dabei im Klaren darüber sein, dass diese Form der Ermächtigung eines Dritten keine Beweiskraft hat. Eine Bevollmächtigung sollte daher immer schriftlich erfolgen.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Der zweite Punkt betrifft die persönlichen Daten des Bevollmächtigten. Hier genügt es nicht, einfach nur Name und Anschrift einzutragen. Schließlich kann derjenige kurz nach Erteilung umziehen. Ein Name ist zudem nicht immer eindeutig. Man sollte somit unbedingt das Geburtsdatum und den Geburtsort hinzufügen. Schließlich ist es unbedingt anzuraten, vor Erteilung der Ermächtigung ein Gespräch mit dem Bevollmächtigten zu führen. Gerade im privaten Bereich erteilt man mit einer Bevollmächtigung zum Teil sehr umfangreiche Befugnisse. Man erlaubt einer dritten Person, im eigenen Namen zu handeln. Juristisch bedeutet das: Alle Handlungen, die der Bevollmächtigte im Rahmen seiner Ermächtigung ausführt, werden dem Erteiler zugeschrieben. Vertrauen ist daher das A und O, um ungewollte Aktionen zu verhindern. Was genau der Bevollmächtigte ausüben darf, sollte deshalb ebenfalls exakt in der Befugnis hinterlegt werden.
Eine Prokura ist immer Vertrauenssache. Bevor man jemanden ermächtigt, Handlungen im eigenen Sinne auszuführen, sollten nicht nur die Form und die persönlichen Daten exakt geklärt werden, sondern auch der Inhalt der Bevollmächtigung – und damit der Handlungsspielraum des Bevollmächtigten.