Jemandem eine unbegrenzte Generalvollmacht ausstellen – Ist das vernünftig?

Für bestimmte Handlungen und Geschäfte muss man normalerweise persönlich anwesend sein und oder seinen Willen schriftlich bekunden. Möchte man eine Person seines Vertrauens damit beauftragen, gilt das Geschäft oder die Erklärung nur, wenn der Betreffende eine Vollmacht dafür hat. Eine unbegrenzte Generalvollmacht hat sehr weitreichende Konsequenzen.

Ist eine unbegrenzte Generalvollmacht sinnvoll?

Eine unbegrenzte Generalvollmacht wird nur sehr selten benötigt. Meist genügt es, eine Vollmacht für bestimmte Tätigkeiten wie die Steuererklärung oder die Vertretung in Rechtssachen auszustellen. Eine unbegrenzte Generalvollmacht kann nötig sein, wenn die eigentliche Person wegen Krankheit oder Abwesenheit handlungsunfähig ist. Doch auch in diesen Fällen kann man bestimmte Punkte ausschließen, die nicht im Sinne des Vollmachtgebers wären. Um absichtlichem Missbrauch und versehentlichen Fehlern durch Missverständnisse vorzubeugen, sollte man nur begrenzte Vollmachten ausstellen. Das macht etwas mehr Arbeit als eine Generalvollmacht, bringt aber eine Menge Sicherheit.

Wie kann man die Vollmacht widerrufen?

Wurde eine unbegrenzte Generalvollmacht bereits erteilt, kann diese durch eine einseitige Willenserklärung des Vollmachtgebers für ungültig erklärt werden. Wurde die Vollmacht beim Notar beglaubigt, muss dieser davon in Kenntnis gesetzt werden. Man sollte die Herausgabe der schriftlichen Vollmacht fordern und diese im Anschluss vernichten. Wer eine Vollmacht noch nach deren Rücknahme benutzt, macht sich strafbar. Allerdings kann es für den Geschädigten wenig nutzen, das zu wissen. Falls die Geschäfte nicht rückgängig gemacht werden können oder aus Mangel an Substanz kein Schadenersatz möglich ist, geht er im schlechtesten Falle leer aus.

 

Wer jemandem eine private Generalvollmacht mit unbegrenztem Umfang ausstellen möchte, sollte sich das genau überlegen. Auch bei absolutem Vertrauen kann es zu Fehlern und Missverständnissen kommen, die ohne Vollmacht durch Nachfragen geklärt und somit ausgeräumt würden. Eine Unterstützung bei der Entscheidung für und bei der Ausfertigung einer solchen Vollmacht durch Anwalt und Notar ist dabei hilfreich.