Mit Minijobs das Arbeitslosengeld aufwerten

Das Arbeitslosengeld ist äußerst knapp bemessen, weshalb viele auf die Idee kommen, zusätzliche Minijobs anzunehmen. Allerdings sollte man in dieser Situation einiges beachten. Nur dann verstößt man weder gegen die Vorschriften des Arbeitslosengeldes noch gegen das Arbeitsschutzgesetz.

Vorschriften bezüglich der Arbeitszeit beachten

Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf einen oder mehrere Nebenjobs ausüben. Wichtig hierbei ist die Tatsache, dass weder der Höchstbetrag noch die Höchstarbeitszeit überschritten wird. Während der Höchstbetrag regelmäßig angepasst wird, bleibt die erlaubte Arbeitszeit stets gleich: Jeder darf maximal 14 Stunden und 59 Minuten pro Arbeitswoche in einem oder mehreren Nebenjobs arbeiten. Wer mehr arbeitet, gilt nicht mehr als Arbeitsloser. Ein Teil des Nebenjobs wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, nachdem ein Pauschalbetrag abgezogen wurde, den der Arbeitnehmer behalten darf. Wichtig ist, dass die Minijobs sofort der Agentur für Arbeit gemeldet werden.

Mehrere Minijobs ausüben

Nicht mit jeder Nebenbeschäftigung kann der Höchstbetrag ausgeschöpft werden. Daher nehmen viele Arbeitslose mehrere Minijobs an. Darüber muss jeder Arbeitgeber informiert werden. Weiterhin müssen alle Vorschriften bezüglich Wettbewerbsverbot und Arbeitszeiten beachtet werden. Um sich hier abzusichern, sollte immer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgestellt werden. Im Notfall sollte ein Anwalt für Arbeits- oder Sozialrecht hinzugezogen werden, um Problemen vorzubeugen. Insbesondere gestalten sich die Vorschriften beim Verrechnen mit dem Arbeitslosengeld kompliziert, sodass hier ein fachlicher Rat oft notwendig erscheint. Ferner darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden. Mit eingerechnet werden auch Urlaubs- und Weihnachtsgelder.

Die Möglichkeit, mehrere Nebenjobs ausüben zu dürfen, führt zu einer finanziellen Entlastung und wertet das Arbeitslosengeld auf. Allerdings sollten strikt die Vorschriften in Bezug auf die höchstmögliche Arbeitszeit eingehalten werden. Ansonsten könnte das Arbeitslosengeld komplett gestrichen werden und schlimmstenfalls sogar Nachzahlungen drohen. Gleiches gilt, wenn die Meldung zu spät oder gar nicht bei der Agentur für Arbeit eintrifft.