Welches ist die gute Maßnahme zwischen Rüge oder Abmahnung
Wenn das Verhalten eines Angestellten Anlass zur Beanstandung gibt, hat der Vorgesetzte die Möglichkeit, eine disziplinarische Maßnahme zu ergreifen. Je nach Schwere des Vergehens kann man es bei einer Rüge belassen oder sogar eine Abmahnung aussprechen. Es ist im Einzelfall aber nicht immer leicht zu entscheiden, welche Lösung angemessen ist.
Was unterscheidet die Rüge von der Abmahnung?
Eine Abmahnung hat immer auch die Funktion einer Rüge, denn es wird ein Verhalten bemängelt, also gerügt. Damit soll dem Arbeitnehmer signalisiert werden, dass sein Vorgehen nicht erwünscht ist und als Vertragsverstoß vom Chef beanstandet wird. Eine Abmahnung hat darüber hinaus jedoch noch weitere Funktionen.
Zum einen soll sie den Arbeitnehmer auffordern, das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Wichtiger ist jedoch die dritte Funktion, die Warnfunktion der Abmahnung: Der Arbeitnehmer wird darüber informiert, dass erneutes Fehlverhalten der gleichen Art zur Kündigung führt. Er soll also ganz konkret davor gewarnt werden, weitere Vertragsverstöße zu begehen.
Rüge oder Abmahnung – welche Maßnahme ist geeignet?
Die Entscheidung für eine Rüge oder Abmahnung hängt in erster Linie von der Schwere des Vergehens ab. In den meisten Fällen reicht eine als „Ermahnung“ bezeichnete Rüge, um den Arbeitnehmer deutlich auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Die Abmahnung ist ein stärkeres Sanktionsmittel, das eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten soll. Insofern ist sie geboten bei grob vertragswidrigem Verhalten, das der Arbeitnehmer umgehend einstellen muss.
Eine Rüge ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer ansonsten seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllt und dies auch in Zukunft zu erwarten ist. Die Androhung einer Kündigung würde das Vertrauensverhältnis in diesem Fall unverhältnismäßig belasten.
Wenn zwischen einer Rüge oder Abmahnung gewählt werden muss, sollte die Schwere des Vergehens ausschlaggebend sein. Die Abmahnung ist jedoch nötig, um eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten.