Darf ein gemieteter Büroraum als Verkaufsraum genutzt werden?

Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Vermieter und Mieter gibt es im Vorfeld immer viel zu klären. Entsprechend sind Mietverträge gerne detailverliebt – und das auch völlig zu Recht. Gerade wenn es um Büroräume geht, muss schon bei der Unterzeichnung des Mietvertrages dafür gesorgt werden, dass hinsichtlich der Nutzung des Büros keine Missverständnisse entstehen – zum Beispiel darüber, ob man in einem Büroraum auch privat angefertigte Produkte verkaufen darf.

Büroraum versus Verkaufsraum

Grundsätzlich gibt es keinen Unterschied zwischen Büroräumen und Verkaufsräumen. Beide sind vor dem Gesetz zuallererst Gewerberäume, die zwar für unterschiedliche Gewerbe, nicht aber zum Beispiel als Wohnraum genutzt werden dürfen. Dennoch kann der Vermieter im Mietvertrag vorschreiben, ob der Gewerberaum als Büro oder als Verkaufsfläche genutzt wird. Besteht der Vermieter nicht auf einer schriftlichen Vereinbarung diesbezüglich, ist es durchaus möglich, auch angefertigte Produkte in den gemieteten Büroräumen zu verkaufen.

So schützt man als Vermieter seinen Büroraum

Damit bezüglich der Nutzung keine Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter entstehen, sollte man den herkömmlichen Mietvertrag für Gewerberäume durch ein Zusatzblatt betreffend der Nutzung als Büro oder Verkaufsraum erweitern. Damit macht man als Vermieter unmissverständlich klar, falls man die Nutzung als Verkaufsraum selbst für privat angefertigte Produkte in kleiner Stückzahl nicht wünscht. Die Gründe dafür können vielfältig sein: Wo verkauft wird, kommen auch Kunden. Diese besetzen unter Umständen Parkplätze, die für Mieter des Gebäudes vorgesehen sind, laufen durch das Gebäude und stören dabei möglicherweise andere Mieter. Will man dies vermeiden, ist eine Erweiterung des Mietvertrages äußerst sinnvoll, um eine unerwünschte Nutzung von Anfang an zu verhindern.

Wer Büroräume ausschließlich als solche Vermieten möchte, sollte sich also um einen juristisch einwandfrei formulierten Mietvertrag für die Bürofläche bemühen. Vorformulierte Vordrucke können dabei helfen, die Nutzungsvereinbarung rechtssicher zu gestalten. Bei Zweifeln oder Unsicherheiten kann ein entsprechender Anwalt hinzugezogen werden. Auf diese Weise können keine Missverständnisse aufkommen und das Verhältnis von Vermieter und Mieter bleibt transparent und vertrauensvoll.