Die Eintragung ins Handelsregister, ein unerlässlicher Schritt für Unternehmen
Das Handelsregister stellt ein öffentliches Verzeichnis dar, in dem Auskünfte über jedes Unternehmen enthalten sind. Diese umfassen sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäfts. Gleichzeitig dient die Aufnahme in das Handelsregister dem Schutz des Firmennamens.
Voraussetzungen für die Eintragung ins Handelsregister
Grundsätzlich ist jeder Kaufmann zu einer Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Der Begriff des Kaufmanns umfasst dabei jeden Gewerbetreibenden unabhängig von seiner Rechtsform. Das Gesetz macht jedoch eine Ausnahme für Einzelunternehmer und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die selbst entscheiden können, ob sie im öffentlich einsehbaren Verzeichnis erscheinen möchten oder nicht. Eine Offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine Aktiengesellschaft sind verpflichtet sich in das Handelsregister einzutragen. Denn erst mit der erfolgten Erfassung im Register entstehen diese Rechtsformen als juristische Personen.
Der Ablauf der Eintragung
Neben dem Gesellschaftsvertrag, der von allen Gründern zu unterzeichnen ist, muss im Antrag auf Eintragung ins Handelsregister ein Firmenname angegeben werden. Dabei kann es sich auch um einen Fantasienamen handeln, solange noch kein anderes Unternehmen unter dieser Firma eingetragen ist. Dies ist auch ein großes Plus für Einzelunternehmer, die bei Eintragung nicht ihren eigenen Namen in der Firmenbezeichnung führen müssen. Weiter müssen Angaben über etwaige Prokuristen oder bestimmte Rechtsverhältnisse darin aufgeführt werden. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird samt den Unterlagen, einer Unterschriftsprobe des Zeichnungsbevollmächtigten und dem Beleg über den bezahlten Gerichtskostenvorschuss an das Handelsregister Abteilung B übermittelt. Binnen ca. einer Woche erhält man den Auszug der Eintragung zugeschickt.
Eine Eintragung ins Handelsregister kann sich selbst für nicht dazu verpflichtete Kaufleute durchaus lohnen: Viele Banken und Kreditinstitute bringen dem öffentlichen Verzeichnis viel Vertrauen entgegen, denn mit der Eintragung unterwirft man sich den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Jedes Unternehmen, das im Handelsregister zu finden ist, unterliegt der Bilanzierungspflicht. Eine doppelte Buchhaltung und die Erstellung einer Bilanz sind somit nach der schnell erledigten Eintragung obligatorisch.