Teilzeitjob neben dem Vollzeitjob?
Ständig steigende Lebenshaltungskosten veranlassen viele Arbeitnehmer, sich einen Teilzeitjob neben dem Vollzeitjob zu suchen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer einige Vorschriften beachten, um keine rechtlichen Probleme mit seinem Arbeitgeber zu riskieren. Sinnvoll ist es in jedem Fall, einen Arbeitsvertrag für Vollzeit und Teilzeit mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.
Welche gesetzlichen Vorschriften müssen beachtet werden?
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Ausübung eines Nebenjobs nicht verbieten darf. Sollten entsprechende Verbotsklauseln im Arbeitsvertrag vorliegen, so sind diese höchstwahrscheinlich unzulässig. Eine rechtskräftige Aussage hierzu kann jedoch nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht treffen, dessen Meinung bei Unsicherheiten eingeholt werden sollte. Ein Verbot für einen Nebenjob darf der Arbeitgeber nur dann aussprechen, wenn der Nebenjob bei einem direkten Konkurrenten stattfindet oder der Arbeitnehmer hierdurch seine gesetzlich vorgeschriebene Erholungspause zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn nicht einhalten kann. Ein Nebenjob ist demnach immer erlaubt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zu 100 Prozent beim Hauptarbeitgeber einsetzen kann. Eine Erlaubnis für einen Nebenjob während des bezahlten Urlaubs sollte stets schriftlich eingeholt werden.
Wie gestaltet sich ein Arbeitsvertrag für Vollzeit und Teilzeit?
Obwohl ein Arbeitgeber bis auf ein paar Ausnahmen einen Nebenjob nicht verbieten darf, sollte sich jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag für Vollzeit und Teilzeit absichern. In solch einem Vertrag kann festgehalten werden, dass der Arbeitnehmer die Berechtigung erhält, einen Nebenjob mit einer bestimmten Wochenarbeitszeit auszuüben. Der Arbeitgeber kann hierdurch auch eine Tätigkeit bei Konkurrenten ausschließen. Des Weiteren definiert dieser gesonderte Arbeitsvertrag, welcher Nebenjob grundsätzlich erlaubt beziehungsweise verboten ist. Aus gesetzlicher Sicht sind Nebenjobs bis zu 15 Wochenstunden generell erlaubt. Selbstverständlich sollte die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers informiert werden, um eventuelle Besonderheiten bezüglich der Besteuerung im Vorfeld klären zu können. Um potentiellen rechtlichen Problemen vorzubeugen, sollte stets ein Arbeitsvertrag für Vollzeit und Teilzeit aufgesetzt werden.
Aus gesetzlicher Sicht darf jeder Arbeitnehmer einen Minijob zusätzlich zu seiner Vollzeittätigkeit ausüben. Selbstredend sollten hierbei die Interessen des Hauptarbeitgebers beachtet werden. Um eine akzeptable Lösung für alle Seiten zu finden, kann ein Arbeitsvertrag für Vollzeit und Teilzeit aufgesetzt werden. Hierfür eignet sich ein entsprechender Mustertext, der nur noch mit den individuellen Daten ausgefüllt werden muss. Für eine rechtliche Absicherung sollte eine Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht in Anspruch genommen werden.